Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BSG, 02.05.2023 – B 5 R 140/22 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenzrüge - Erfordernis der fortbestehenden Aktualität der in Bezug genommenen Rechtsprechung - Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung - gerügte Verfassungswidrigkeit
- BFH, 16.01.2025 – III R 9/23Kindergeld wegen seelischer Behinderung und Auswahl eines geeigneten SachverständigenZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 21.10.2020 – L 7 SO 2772/20 ER-B
3 Entscheidungen zu § 25 SGB IX →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/25#abs-1 (1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/25#abs-2 (2) Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. § 88 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.